ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Schilling Consulting · Personalvermittlung & Exklusivmandate
CHE-338.719.070 · schillingconsulting.ch

 


1. Geltungsbereich und Zusammenarbeit

Schilling Consulting ist als private Personalvermittlung tätig und verfügt über die erforderlichen Bewilligungen für die Arbeitsvermittlung innerhalb der Schweiz sowie für die grenzüberschreitende Arbeitsvermittlung.

Wir unterstützen Unternehmen, Kanzleien und andere Organisationen bei der Suche, Auswahl und Vermittlung von Fach-, Führungs- und Schlüsselpersonen sowie bei Partner- und Nachfolgesuchen.

Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere als erfolgsbasierte Vermittlung, Exklusivmandat oder individuell vereinbartes Partner-, Executive- oder Succession-Search-Mandat.

Individuelle Vereinbarungen im jeweiligen Angebot, Auftrag oder in der Auftragsbestätigung gehen diesen AGB vor.

Für Kandidatinnen, Kandidaten und zu vermittelnde Partnerpersönlichkeiten entstehen im Rahmen der Personalvermittlung keine Vermittlungsgebühren. Entgeltliche Beratungs-, Transaktions- oder Nachfolgedienstleistungen ausserhalb der privaten Arbeitsvermittlung bedürfen eines separaten Auftrags.

2. Leistungen

Unsere Leistungen umfassen je nach Auftrag insbesondere:

  • Aufnahme und Definition des Suchprofils;
  • Aufbereitung und Optimierung von Stelleninseraten;
  • Publikation über geeignete Recruiting-Kanäle;
  • Marktanalyse und Identifikation geeigneter Persönlichkeiten;
  • aktive Suche und Direktansprache;
  • Vorselektion und Kandidateninterviews;
  • anonymisierte oder identifizierte Kandidatenvorstellungen;
  • Koordination und Begleitung des Auswahlprozesses;
  • bei Partner-, Executive- und Nachfolgesuchen zusätzliche Abklärungen zur fachlichen, persönlichen und unternehmerischen Passung.

Schilling Consulting erbringt die vereinbarten Leistungen mit angemessener fachlicher Sorgfalt. Geschuldet ist eine sorgfältige Vermittlungs- bzw. Suchtätigkeit, nicht ein bestimmter Vermittlungserfolg.

Eine bestimmte Anzahl oder Verfügbarkeit geeigneter Kandidaturen sowie Vertragsabschluss, Annahme eines Angebots, Stellenantritt, Verbleib oder zukünftige Leistung einer vermittelten Person werden nicht garantiert.

Der endgültige Auswahl-, Einstellungs-, Aufnahme- oder Beteiligungsentscheid liegt beim Auftraggebenden.

3. Auftragserteilung, erfolgsbasierte Vermittlung und Kandidatenvorstellung

Schilling Consulting kann geeignete Kandidaturen zunächst anonymisiert und unverbindlich vorstellen.

Ein anonymisiertes Kandidatenprofil allein begründet noch kein Erfolgshonorar.

Die Beauftragung bzw. Weiterführung des Vermittlungsprozesses erfolgt insbesondere, wenn der Auftraggebende nach Einbezug dieser AGB:

  • die Identität oder den vollständigen CV verlangt;
  • weitere Informationen zur Person anfordert;
  • ein Gespräch oder Kennenlernen wünscht; oder
  • Schilling Consulting anderweitig mit der Weiterführung des Vermittlungsprozesses beauftragt.

Erkennt oder identifiziert der Auftraggebende eine anonymisiert vorgestellte Person aufgrund der übermittelten Angaben und kommt aufgrund dieser Vorstellung später ein Vertrags- oder Zusammenarbeitsverhältnis zustande, gilt die Person als durch Schilling Consulting vorgestellt.

Die Beauftragung kann insbesondere online, per E-Mail, telefonisch oder über andere geschäftliche Kommunikationswege erfolgen.

4. Honorare der regulären Personalvermittlung

Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, gelten folgende Honorare:

JahresbruttozielvergütungErfolgsbasierte VermittlungExklusivmandat
bis CHF 90’00015 %12 %
über CHF 90’000 bis CHF 140’00020 %17 %
über CHF 140’00025 %22 %

Der jeweilige Prozentsatz wird auf die gesamte Berechnungsbasis angewendet.

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, verstehen sich Honorare zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer.

Berechnungsgrundlage ist die Jahresbruttozielvergütung des ersten Beschäftigungsjahres einschliesslich Grundlohn, 13. Monatslohn sowie vereinbarter Zielboni und Zielprovisionen. Reine Spesen werden nicht berücksichtigt.

Ist eine variable Zielvergütung nicht beziffert, gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte oder nachweisbar kommunizierte Zielbetrag. Fehlt ein bestimmbarer Zielbetrag, wird nur die fixe Vergütung berücksichtigt.

Bei Teilzeit wird die Vergütung auf ein 100%-Pensum hochgerechnet, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.

Bei befristeten Arbeitsverhältnissen erfolgt keine automatische Kürzung aufgrund der Vertragsdauer.

5. Exklusivmandat und Grundhonorar

Das Grundhonorar für ein Standard-Exklusivmandat beträgt CHF 1’500 inklusive MWST pro mandatierter Vakanz, sofern im Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde.

Mit Eingang des Grundhonorars wird das Exklusivmandat aktiviert.

Das Grundhonorar vergütet insbesondere die Lancierung und Bearbeitung der Vakanz, Inseratsaufbereitung und -optimierung, Publikation und Sichtbarkeit, aktive Suche und Direktansprache, Vorselektion sowie die laufende Betreuung des Suchprozesses.

Das Grundhonorar ist unabhängig vom Vermittlungserfolg geschuldet und wird nicht zurückerstattet.

Bei erfolgreicher Vermittlung und tatsächlichem Stellenantritt wird das Grundhonorar vollständig auf das Erfolgshonorar derselben Vakanz angerechnet.

Zusätzliche kostenpflichtige Suchmassnahmen oder externe Leistungen erfolgen ausschliesslich nach vorgängiger Zustimmung des Auftraggebenden.

Vereinbarte zusätzliche Suchhonorare werden zusammen mit dem Grundhonorar bis maximal 5 % der Jahresbruttozielvergütung auf das Erfolgshonorar derselben Vakanz angerechnet.

Bei Nichtantritt erfolgt keine Anrechnung. Das Grundhonorar sowie bereits erbrachte bzw. genehmigte zusätzliche Suchleistungen bleiben geschuldet.

6. Exklusivität

Während des Exklusivmandats beauftragt der Auftraggebende für dieselbe Vakanz keinen weiteren Personalvermittler, Headhunter oder Search-Anbieter.

Eigene Ausschreibungen, Direktbewerbungen, interne Kandidaturen und das eigene Netzwerk bleiben zulässig.

Wird die mandatierte Vakanz während der Laufzeit des Exklusivmandats besetzt, ist das vereinbarte Erfolgshonorar unabhängig vom Rekrutierungskanal geschuldet.

Dies gilt insbesondere auch bei Direktbewerbungen, Bewerbungen über die eigene Website, Empfehlungen, das eigene Netzwerk oder internen Kandidaturen.

Ausgenommen sind Personen, die bereits vor Beginn des Exklusivmandats nachweislich in einem konkreten und aktiven Bewerbungs- oder Auswahlverfahren für die betreffende Vakanz standen, sowie interne Kandidaturen, die bereits vor Mandatsbeginn konkret für die Vakanz vorgesehen waren.

Solche Fälle sind Schilling Consulting innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Mandatsbeginn offenzulegen.

Ein früherer Kontakt, ein gespeicherter CV, eine frühere Bewerbung ohne laufendes Verfahren, allgemeine Kenntnis oder eine Social-Media-Verbindung genügen nicht.

Das Exklusivmandat läuft bis zur erfolgreichen Besetzung oder bis zur Beendigung durch eine Partei. Eine Beendigung soll aus Nachweisgründen per E-Mail erfolgen.

Bereits entstandene Honoraransprüche sowie Ansprüche aus bereits erfolgten Kandidatenvorstellungen bleiben unberührt.

7. Partner, Executive & Succession Search

Schilling Consulting vermittelt und sucht neben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern insbesondere auch:

  • Partnerinnen und Partner;
  • Equity- und Non-Equity-Partner;
  • Counsel und Counsel mit Partnerperspektive;
  • Geschäftsleitungs- und Executive-Funktionen;
  • Organmitglieder;
  • unternehmerische Schlüsselpersonen;
  • Nachfolgepartnerinnen und Nachfolgepartner;
  • Personen, die im Rahmen einer geplanten Unternehmensnachfolge zunächst eine operative Funktion übernehmen und später eine Beteiligung oder Unternehmensnachfolge anstreben.

Partnervermittlung kann sowohl erfolgsbasiert ohne Exklusivität als auch im Rahmen eines Exklusiv- oder individuellen Search-Mandats erfolgen.

Soweit für die betreffende Position eine feste oder bestimmbare Jahresbruttozielvergütung besteht, gelten grundsätzlich die Honorarsätze gemäss Ziff. 4, sofern im jeweiligen Auftrag nichts Abweichendes vereinbart wurde.

Für ein Partner-, Executive- oder Succession-Search-Mandat können aufgrund des erhöhten Such-, Marktanalyse-, Direktansprache- und Abklärungsaufwands individuelle Konditionen vereinbart werden. Insbesondere können ein abweichendes Erfolgshonorar, ein Search-Retainer oder weitere projektbezogene Honorare vereinbart werden.

Bei Equity-Partnerschaften, Gewinnbeteiligungen, Beteiligungsmodellen oder anderen Vergütungsstrukturen, bei denen keine geeignete Jahresbruttozielvergütung bestimmbar ist, wird die Berechnungsgrundlage des Honorars im jeweiligen Angebot oder Auftrag individuell vereinbart.

Ein vereinbarter Search-Retainer sowie dessen allfällige Anrechnung auf das Erfolgshonorar richten sich nach dem jeweiligen Angebot bzw. Auftrag.

Wird Schilling Consulting von einer Kanzlei, einem Unternehmen oder einer anderen Organisation mit der Vermittlung einer Partner- oder Nachfolgeperson beauftragt, trägt der Auftraggebende das vereinbarte Honorar. Für die vermittelte Person entsteht keine Vermittlungsgebühr.

8. Abgrenzung zur Unternehmens- und Beteiligungsnachfolge

Die Suche nach einer Person, die als Arbeitnehmerin, Führungskraft, Partnerin, Partner oder unternehmerische Nachfolgeperson in ein Unternehmen eintritt, kann Gegenstand eines Vermittlungs- oder Search-Mandats von Schilling Consulting sein.

Die Vermittlung des Verkaufs oder Erwerbs eines Unternehmens, einer Kanzlei, Praxis oder von Gesellschaftsanteilen bzw. Beteiligungen als eigenständige Transaktion ist nicht automatisch Bestandteil eines Personalvermittlungs- oder Search-Mandats.

Solche Leistungen bedürfen eines separaten schriftlichen Beratungs-, Search- oder Nachfolgemandats mit eigener Leistungsbeschreibung und Vergütungsregelung.

Erfordert eine Nachfolgelösung rechtliche, steuerliche, finanzielle, bewertungsbezogene oder transaktionsspezifische Beratung, können hierfür separat geeignete Fachpersonen beigezogen werden.

9. Vermittlungserfolg

Das Erfolgshonorar wird geschuldet, sobald aufgrund unserer Vermittlung ein Arbeitsvertrag oder eine andere vom jeweiligen Vermittlungsauftrag erfasste Zusammenarbeit mit einer von uns vorgestellten Person zustande kommt.

Bei der regulären erfolgsbasierten Vermittlung muss unsere Vermittlungstätigkeit für den Vertragsabschluss zumindest mitursächlich gewesen sein.

Der Honoraranspruch entsteht grundsätzlich mit Abschluss des massgebenden Vertrags. Der tatsächliche Stellenantritt ist für die Entstehung des Anspruchs nicht erforderlich. Bei Nichtantritt gilt die Rückerstattungsregelung gemäss diesen AGB.

Eine spätere Direktbewerbung, direkte Kontaktaufnahme, anfängliche Absage oder direkte Vereinbarung zwischen Auftraggebendem und Kandidatin bzw. Kandidat beseitigt einen aufgrund unserer Vermittlung entstandenen Honoraranspruch nicht.

Für jede zusätzlich vermittelte und eingestellte bzw. aufgenommene Person entsteht ein separates Erfolgshonorar.

Eine nachweislich vollständig unabhängig von unserer Vermittlung zustande gekommene Anstellung begründet bei der regulären erfolgsbasierten Vermittlung keinen Honoraranspruch.

10. Bereits bekannte Kandidaturen

Befindet sich eine identifizierte Person zum Zeitpunkt unserer Vorstellung bereits nachweislich in einem konkreten und aktiven Bewerbungs-, Aufnahme- oder Auswahlverfahren beim Auftraggebenden, ist Schilling Consulting innerhalb von 5 Arbeitstagen darüber zu informieren.

Auf Verlangen ist dies angemessen nachzuweisen.

Erfolgt keine Mitteilung, darf Schilling Consulting grundsätzlich davon ausgehen, dass kein bereits aktives Verfahren bestand. Der Nachweis einer vollständig unabhängigen Rekrutierung bleibt vorbehalten.

11. Schutzfrist

Für vorgestellte Personen gilt eine Schutzfrist von 12 Monaten ab der ersten nachweisbaren Kandidatenvorstellung.

Dies gilt auch für zunächst anonymisierte Profile, sofern der Auftraggebende die betreffende Person aufgrund der übermittelten Angaben erkennt oder identifiziert.

Kommt innerhalb dieser Frist aufgrund unserer Vermittlung eine Anstellung, Partneraufnahme oder sonstige vom Vermittlungsauftrag erfasste Zusammenarbeit zustande, ist das vereinbarte Erfolgshonorar geschuldet.

Dies gilt auch nach Beendigung des ursprünglichen Mandats, bei direkter Kontaktaufnahme, für eine andere Position oder bei einem verbundenen Unternehmen, sofern die Zusammenarbeit auf unsere Vermittlung zurückzuführen ist.

Für dieselbe Vermittlung wird kein doppeltes Honorar erhoben.

12. Andere Formen der Zusammenarbeit

Kommt aufgrund unserer Vermittlung anstelle eines Arbeitsverhältnisses ein Beratungs-, Freelancer-, Mandats-, Organ-, Partner- oder vergleichbares wirtschaftliches Zusammenarbeitsverhältnis zustande, ist Schilling Consulting vor dessen Beginn zu informieren.

Soweit die Vergütung nicht bereits aufgrund eines Partner-, Executive- oder Succession-Search-Mandats geregelt ist, wird die anwendbare Vergütung gesondert vereinbart.

Eine alternative rechtliche Vertragsgestaltung lässt einen bereits entstandenen Honoraranspruch aus der Vermittlung oder einen Honoraranspruch aus einer wirtschaftlich gleichwertigen Besetzung im Exklusivmandat unberührt.

13. Information, Vertraulichkeit und Kandidatenschutz

Der Auftraggebende informiert Schilling Consulting zeitnah über Vorstellungsgespräche, Vertragsangebote, Partner- oder Aufnahmeangebote, Vertragsabschlüsse und Stellenantritte.

Die für die Honorarberechnung erforderlichen Angaben zu Pensum, Vergütung und vereinbartem Vergütungsmodell sind mitzuteilen. Geeignete Nachweise können verlangt werden; nicht erforderliche Vertragsinhalte dürfen geschwärzt werden.

Kandidatenprofile, Bewerbungsunterlagen und persönliche Informationen sind vertraulich und ausschliesslich für den vorgesehenen Rekrutierungs-, Auswahl-, Partneraufnahme- oder Nachfolgeprozess zu verwenden.

Der aktuelle Arbeitgeber bzw. die aktuelle Kanzlei einer kandidierenden Person wird ohne deren ausdrückliche vorgängige Zustimmung nicht kontaktiert.

Referenzen werden nur im gesetzlich zulässigen und vereinbarten Rahmen eingeholt.

Kandidatinnen, Kandidaten und zu vermittelnde Partnerpersönlichkeiten können das Verfahren jederzeit beenden oder ein Angebot ablehnen. Ihnen entstehen daraus keine Vermittlungsgebühren oder Vertragsstrafen.

14. Rückerstattung

Für reguläre Arbeitsverhältnisse gelten folgende Rückerstattungen des Erfolgshonorars:

EreignisRückerstattung
Nichtantritt95 %
Ende im 1. Beschäftigungsmonat50 %
Ende im 2. Beschäftigungsmonat25 %
Ende im 3. Beschäftigungsmonat10 %
danachkeine

Massgebend ist das rechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses ab dem tatsächlichen Stellenantritt. Eine längere Probezeit verlängert den Rückerstattungszeitraum nicht.

Grundhonorare, Search-Retainer und zusätzliche Suchhonorare vergüten bereits erbrachte Suchleistungen und werden grundsätzlich nicht zurückerstattet, sofern im jeweiligen Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde.

Nach Stellenantritt wird die Rückerstattung auf dem nach Anrechnung der anrechenbaren Suchhonorare zusätzlich bezahlten Erfolgshonorar berechnet.

Die Rückerstattung gilt bei Nichtantritt oder Beendigung durch die vermittelte Person sowie bei Beendigung durch den Auftraggebenden wegen mangelnder fachlicher oder persönlicher Eignung.

Sie gilt nicht bei Personalabbau, Reorganisation, Wegfall oder wesentlicher Veränderung der Stelle, wesentlichen nachträglichen Änderungen der Arbeitsbedingungen, Vertragsverletzungen des Auftraggebenden oder Umständen, die nicht der vermittelten Person bzw. ihrer Eignung zuzurechnen sind.

Das Ereignis ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Kenntnis mitzuteilen und auf Verlangen angemessen nachzuweisen.

Eine berechtigte Rückerstattung erfolgt grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Prüfung. Alternativ kann eine Ersatzsuche vereinbart werden.

Für Equity-Partner-, Organ-, Beteiligungs- und Nachfolgemodelle können im individuellen Auftrag abweichende Rückerstattungs- oder Ersatzsuchregelungen vereinbart werden.

15. Datenschutz

Schilling Consulting und der Auftraggebende beachten die anwendbaren Datenschutzbestimmungen sowie die besonderen Vorschriften der privaten Arbeitsvermittlung.

Kandidatendaten werden vertraulich und ausschliesslich im gesetzlich zulässigen Rahmen des Vermittlungs-, Auswahl-, Partneraufnahme- oder Nachfolgeprozesses bearbeitet und weitergegeben.

Der Auftraggebende darf Kandidatendaten ausschliesslich für den vorgesehenen Prozess verwenden und nicht ohne zulässige Grundlage an unbeteiligte Dritte weitergeben.

Ergänzend gilt die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung von Schilling Consulting Schweiz.

16. Sorgfalt und Verantwortlichkeit

Schilling Consulting prüft die ihr zugänglichen Informationen und Unterlagen mit angemessener Sorgfalt.

Für Angaben Dritter sowie zukünftige Entscheidungen, Verhalten, Leistung, Geschäftsentwicklung, Mandatsübertragbarkeit oder wirtschaftlichen Erfolg einer vermittelten Person wird keine uneingeschränkte Gewähr übernommen.

Insbesondere bei Partner-, Executive- und Nachfolgesuchen bleibt der Auftraggebende für die eigene rechtliche, wirtschaftliche, steuerliche, finanzielle und konfliktbezogene Prüfung verantwortlich, soweit deren Prüfung nicht ausdrücklich von Schilling Consulting übernommen wurde.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Haftungsregeln. Zwingende gesetzliche Haftung bleibt vorbehalten.

17. Rechnungsstellung und Zahlung

Das Erfolgshonorar wird grundsätzlich mit Abschluss des massgebenden Arbeits-, Partner-, Aufnahme- oder sonstigen Vertrags fällig und in Rechnung gestellt.

Rechnungen sind innerhalb von 10 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zahlbar, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Bei Zahlungsverzug gilt ein Verzugszins von 5 % pro Jahr.

Grundhonorare, Search-Retainer und zusätzliche Suchhonorare sind gemäss Angebot bzw. Vereinbarung zahlbar.

18. Nachweis, Änderungen und Rangfolge

Zusätzliche kostenpflichtige Leistungen sowie wesentliche Änderungen des Mandats bedürfen der vorgängigen Zustimmung des Auftraggebenden. Die Zustimmung kann insbesondere per E-Mail oder über den elektronischen Bestellprozess erfolgen.

Individuelle Vereinbarungen im Angebot, Search-Mandat oder in der Auftragsbestätigung gehen diesen AGB vor.

Massgebend ist die bei Vertragsschluss einbezogene Fassung dieser AGB.

19. Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen soweit rechtlich möglich bestehen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Regelungen.

Es gilt schweizerisches Recht.

Soweit gesetzlich zulässig, ist Winterthur, Schweiz, ausschliesslicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben vorbehalten.

 


Stand: Oktober 2026